Verhinderungs- & Kurzzeitpflege | fabel

Auszeit organisieren Verhinderungs- & Kurzzeitpflege

Wenn du zu Hause pflegst, leistest du Großes. Und manchmal brauchst du eine Pause – für eigene Termine, Erholung oder weil es akut nicht anders geht. Genau dafür gibt es Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Hier findest du kompakt: Was ist was, wer hat Anspruch, wie beantragst du die Leistungen – und wie hoch ist das Budget.

Was sind die Unterschiede zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?

Von Verhinderungspflege spricht man, wenn man vorübergehend eine Urlaubs oder Krankenvertretung für die häusliche Pflege oder die Pflege in einer Einrichtung benötigt.

Kurzzeitpflege hingegen ist die vorübergehende Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, falls zum Beispiel eine Krisensituation bei der häuslichen Pflege zu Bewältigen ist oder nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend intensiver Pflegebedarf besteht.

Kurz erklärt: Was ist was?

Verhinderungspflege (Ersatzpflege)

Wenn die pflegende Person vorübergehend ausfällt (Urlaub, Krankheit, Termin), übernimmt jemand anderes – z. B. ein ambulanter Pflegedienst, eine vertraute Person oder ein anerkannter Dienst – die Pflege stunden- bis wochenweise zu Hause.

Kurzzeitpflege

Vorübergehende, vollstationäre Versorgung in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, bei Krisen oder wenn zu Hause vieles neu organisiert werden muss.

Budget 2025 auf einen Blick

  • Gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr, flexibel für beide Leistungen nutzbar (ab Pflegegrad 2).
  • Nutzung: bis zu 8 Wochen Ersatz-/Kurzzeitpflege im Jahr möglich; in dieser Zeit wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.

Was bringt dir das als Angehöriger?

  • Flexibilität im Alltag – du kannst das Budget je nach Situation für stundenweise Entlastung zu Hause oder für eine stationäre Übergangszeit einsetzen.
  • Finanzielle Entlastung – nachgewiesene Kosten werden aus dem gemeinsamen Jahresbudget erstattet.
  • Planungssicherheit – bis zu acht Wochen pro Jahr sind abgedeckt; Pflegegeld läuft zur Hälfte weiter.

Wer hat Anspruch?

  • Pflegegrad: ab Pflegegrad 2
  • Situationen:
    – Verhinderungspflege: wenn die eigentliche Pflegeperson vorübergehend nicht kann.
    – Kurzzeitpflege: wenn eine (vorübergehende) stationäre Versorgung nötig ist, z. B. nach Klinikaufenthalt.

So bekommst du die Leistung – Schritt für Schritt

1. Bedarf klären & Angebot sichern

  • Verhinderungspflege: Pflegedienst oder geeignete Ersatzperson anfragen.
  • Kurzzeitpflege: Platz in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung reservieren.

2. Bei der Pflegekasse melden

  • Leistung ankündigen (Telefon/Online/Schriftform) und Einreichungswege klären.

3. Nachweise sammeln

  • Verträge/Bestätigungen, Leistungsnachweise, Rechnungen, Zahlungsbelege.

4. Erstattung beantragen

  • Belege einreichen; die Kasse rechnet mit dem gemeinsamen Jahresbudget (3.539 €) ab.

Tipp: Prüfe zusätzlich, ob Entlastungsbetrag (125 €/Monat) für Alltagsunterstützung in Frage kommt – das ist eine separate Leistung.

FAQ – Was hat sich geändert?

  • Neu seit 01.07.2025: ein gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 € (PG 2+).
  • Flexibler Einsatz: frei zwischen beiden Leistungsarten aufteilbar – kein Verschieben mehr nötig.
  • Umfang & Pflegegeld: bis zu 8 Wochen im Jahr; Pflegegeld zur Hälfte fortgezahlt.
  • Anrechnung: bereits genutzte Beträge werden auf das Jahresbudget angerechnet.

Rechnung ganz einfach erklärt

  • Verhinderungspflege zu Hause
    Anna pflegt ihren Vater (Pflegegrad 3). Für eine Woche übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Pflege – Kosten: 980 €.
    → Diese werden aus dem Jahresbudget von 3.539 € erstattet. Übrig bleiben noch 2.559 € für weitere Einsätze.
  • Kurzzeitpflege nach Klinikaufenthalt
    Herr Meier (Pflegegrad 4) kommt für 14 Tage in eine Kurzzeitpflege-Einrichtung. Kosten: 2.100 €.
    → Diese werden ebenfalls aus dem Budget bezahlt. Übrig bleiben 1.439 € für mögliche Verhinderungspflege oder eine weitere Kurzzeitpflege. Das Pflegegeld wird für diese Zeit zur Hälfte weitergezahlt.

Quellen: Bundesministerium für Gesundheit
Leistungen Verhinderungspflege: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege.html
Leistungen Kurzzeitpflege:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege

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